Satzung – Förderkreis Weindorf Johannisberg e.V.
§ 1 NAME, SITZ,
GESCHÄFTSJAHR
(1)
Der Verein führt
den Namen „FÖRDERKREIS WEINDORF JOHANNISBERG“
Er hat
seinen Sitz in 65366 Geisenheim-Johannisberg ist in das Vereinsregister beim
Amtsgericht Wiesbaden unter der Nr. VR 5438 eingetragen und führt den Zusatz
„e.V.“.
(2)
Geschäftsjahr ist
das Kalenderjahr.
§ 2 GEMEINNÜTZIGKEIT
(1)
Der Verein ist
selbstlos tätig; er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke.
(2)
Die Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 3 ZWECK
(1)
Der Verein wird
sich für alle, insbesondere für nachstehende Belange Johannisbergs
einsetzen:
-
Erhaltung des
traditionsreichen Namens „Johannisberg“
-
Erhaltung und
Pflege bestehender Chroniken und die Erforschung und Vermittlung der
örtlichen Geschichte
-
Wiederherstellung
und Erhaltung sowie Pflege historischer Ortsbestandteile
-
Pflege und Erhalt
der kulturellen Güter und Werte des Ortes Johannisberg
-
Erhalt und
Verschönerung des traditionellen Ortsbildes
(2)
In Fragen
grundsätzlicher Bedeutung, deren Klärung im allgemeinen Interesse
Johannisbergs liegt, kann der Verein Verfahren rechtlicher Art ganz oder
teilweise auf seine Kosten führen bzw. führen lassen. Hierüber entscheidet
der Vorstand.
§ 4 MITGLIEDSCHAFT
(1)
Ordentliches
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit
ist, die gemeinnützigen Satzungszwecke des Vereins zu unterstützen. Über die
Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(2)
Die Mitgliedschaft
endet:
a)
durch Tod oder
durch Auflösung einer juristischen Person;
b)
durch Ausschluss
auf Beschluss des Vorstandes, bei einem Beitragsrückstand von 2 Jahren. Der
Ausschluss wird dem Mitglied an die dem Vorstand vorliegende Postadresse
schriftlich mitgeteilt. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher
Mehrheit über einen schriftlichen Widerspruch, der innerhalb von 14 Tagen
nach Zustellung dem Vorstand zugeleitet werden muss.
c)
durch Erklärung
des Austritts an den Vorstand zum Ende des Kalenderjahres.
§ 5 BEITRÄGE und SPENDEN
(1)
Die finanzielle
Ausstattung des Vereins bilden
a)
die
Mitgliederbeiträge, deren Höhe in einer Beitragsordnung – durch die
Mitgliederversammlung – festgelegt wird;
b)
Einnahmen aus
Veranstaltungen und sonstige Einkünfte;
c)
Spenden und
zweckgebundene Zuwendungen von Mitgliedern oder Dritten, die dem Verein zu
Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben zur Verfügung gestellt werden.
§ 6 ORGANE
Organe des Vereins sind:
(1)
Der Vorstand
(2)
die
Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
besteht aus:
(1)
der/dem
Vorsitzende/n
(2)
der/dem
stellvertretenden Vorsitzende/n
(3)
der/dem
Schriftführer/in
(4)
der/dem
Schatzmeister/in
(5)
bis zu sechs
Beisitzer/innen – davon, wenn möglich, ein/e Jugendvertreter/in.
(6)
Für besondere
Aufgaben soll der Vorstand zu den Beratungen fachkundige Mitglieder oder
Bürger Johannisbergs hinzuziehen.
§8 WAHLEN
(1)
Die
Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes für die Dauer von
3 Jahren.
(2)
Gewählt ist, wer
die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bringt der
erste Wahlgang keine Entscheidung, so findet eine Stichwahl zwischen den
beiden Kandidaten statt, auf welche die meisten Stimmen entfielen. Bei
Stimmgleichheit gibt das Los den Ausschlag.
(3)
Scheidet ein
Mitglied des Vorstandes während der Amtsdauer aus, so findet eine Nachwahl –
bei der nächsten Mitgliederversammlung – statt. Der Vorstand bestimmt bis zu
einer Nachwahl einen kommissarischen Vertreter für die ausgeschiedene
Person.
(4)
Wahlen erfolgen
per Akklamation/Handzeichen, es sei denn, ein anwesendes Mitglied wünscht
eine geheime Wahl.
§9 AUFGABEN DES
VORSTANDES
(1)
GESCHÄFTSFÜHRUNG
Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Der Vorstand führt die
Geschäfte des Vereins und entscheidet über die Verwendung der eingegangenen
Gelder. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner
Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
(2)
VORSITZENDE/R UND STELLVERTRETER/IN
Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB durch den Vorsitzenden oder seinen
Stellvertreter, sowie ein weiteres Mitglied des Vorstandes – je zwei
gemeinsam – vertreten. Der/Die Vorsitzende beruft die Vorstandssitzungen und
die Mitgliederversammlungen ein und leitet sie. Eine Vorstandssitzung muss
unverzüglich einberufen werden, wenn mindestens drei seiner Mitglieder –
unter Angabe des Grundes – es verlangen. Der Stellvertreter vertritt den
Vorsitzenden bei Verhinderung.
(3)
SCHRIFTFÜHRER/IN
Der/die Schriftführer/in führt er das Protokoll der Vorstands- und
der Mitgliederversammlungen.
(4)
SCHATZMEISTER/IN
Der/die Schatzmeister/in führt die Vereinskasse; er führt ein
Kassenbuch, sammelt die Belege und verwaltet – nach den Beschlüssen des
Vorstandes und der Mitgliederversammlungen – das Vereinsvermögen.
§ 10 DIE
MITGLIEDERVERSAMMLUNG
(1)
Bis Ostern eines
jeden Jahres ist eine (Jahres-Haupt) Mitgliederversammlung mit 2-wöchiger
Frist einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch das Rheingau-Echo und ggf.
zusätzlich auf schriftlichem/elektronischem Weg. Wünsche und Anregungen zur
Tagesordnung aus dem Kreis der Mitglieder sind dem Vorstand spätestens 3
Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich zuzuleiten.
(2)
Neben dem in der
Satzung bestimmten Fall ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn
das Interesse des Vereins es erfordert, sowie, wenn es von mindestens 1/10
der Mitglieder verlangt wird. Die Einberufung hat in allen Fällen unter
Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
(3)
Die Mitgliederversammlung ist – ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
Mitgliedern – beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher
Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Eine Änderung der Satzung ist
nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden
Mitglieder möglich.
(4)
Die
Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a)
Entgegennahme des
Geschäftsberichtes;
b)
Genehmigung der
Jahresrechnung;
c)
Entlastung des
Vorstandes und des/der Schatzmeister/in;
d)
Wahl von
Vorstandsmitgliedern;
e)
Wahl der
Rechnungsprüfer, die jährlich zu erfolgen hat. Eine Wiederwahl ist möglich.
f)
Vorschläge zu
Vorhaben des laufenden Geschäftsjahres.
g)
Bestätigung von
Ehrenmitgliedschaften;
h)
Beschluss der
Beitragsordnung mit Festsetzung des Jahres-Beitrages;
i)
Entscheidung über
schriftlich eingegangene Beschwerden und Widersprüche;
j)
Änderung der
Satzung
(5)
Beschlüsse der
Mitgliederversammlung sind in dem, von der Schriftführung geführten
Protokoll festzuhalten. Das Protokoll ist von dem/der
Schriftführer/in und dem/der Vorsitzenden
zu unterzeichnen und von der nächsten Mitgliederversammlung genehmigen zu
lassen.
§ 11 Datenschutz
(1)
Personenbezogene Daten werden ausschließlich zur Verfolgung der
satzungsgemäßen Ziele des Vereins erhoben und genutzt. Dies schließt die
Kontaktaufnahme mit den Mitgliedern in Zusammenhang mit entsprechenden
Aktivitäten des Vereins, der Mitgliederversammlung sowie der Verwaltung von
Mitgliedschaft und Beitragszahlung ausdrücklich ein.
(2)
Jedes Mitglied erhält auf Anfrage Auskunft über die zu seiner Person
erfassten Daten und deren Verwendung.
(3)
Eine Weitergabe oder Veröffentlichung personenbezogener Daten bedarf
grundsätzlich der aktiven Zustimmung des Mitglieds.
(4)
Die Einsicht in personenbezogene Daten der Mitglieder ist grundsätzlich nur
Mitgliedern des Vorstands im Rahmen ihrer satzungsgemäßen Funktion
gestattet. Ausgenommen hiervon sind satzungsgemäße Aufgaben der
Mitgliederversammlung.
(5)
Auf Basis der erhobenen personenbezogenen Daten darf der Vorstand zur Pflege
des dörflichen Miteinanders Ehrungen und Gratulationen gemäß einer
Ehrenordnung vornehmen, sofern ein Mitglied solchem nicht widersprochen hat.
Der Widerspruch ist jederzeit möglich.
§ 12 AUFLÖSUNG DES
VEREINS
(1)
Die Auflösung des
Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2)
Bei dieser
Versammlung müssen mindestens ¾ der Mitglieder anwesend sein; wenn nicht,
ist nach einer ½ Stunde Wartezeit eine zweite Mitgliederversammlung
innerhalb von 4 Wochen einzuberufen. Diese ist beschlussfähig. Zum Beschluss
der Auflösung ist jedoch die Zustimmung von ¾ der abgegebenen Stimmen
erforderlich.
(3)
Im Falle der
Auflösung des Vereins ist das vorhandene Vermögen der Stadt Geisenheim
ausschließlich für kulturelle oder caritative Zwecke im Ortsteil
Johannisberg zu übertragen.
Geisenheim –
Johannisberg, den 20.
Februar 2019
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