Satzung – Förderkreis Weindorf Johannisberg e.V.

 

 

§ 1 NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR

 

(1)   Der Verein führt den Namen „FÖRDERKREIS WEINDORF JOHANNISBERG“

 

Er hat seinen Sitz in 65366 Geisenheim-Johannisberg ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wiesbaden unter der Nr. VR 5438 eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“.

 

(2)   Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

 

§ 2 GEMEINNÜTZIGKEIT

 

(1)   Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

 

(2)   Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

 

 

§ 3 ZWECK

 

(1)   Der Verein wird sich für alle, insbesondere für nachstehende Belange Johannisbergs einsetzen:

 

-          Erhaltung des traditionsreichen Namens „Johannisberg“

-          Erhaltung und Pflege bestehender Chroniken und die Erforschung und Vermittlung der örtlichen Geschichte

-          Wiederherstellung und Erhaltung sowie Pflege historischer Ortsbestandteile

-          Pflege und Erhalt der kulturellen Güter und Werte des Ortes Johannisberg

-          Erhalt und Verschönerung des traditionellen Ortsbildes

 

 

(2)   In Fragen grundsätzlicher Bedeutung, deren Klärung im allgemeinen Interesse Johannisbergs liegt, kann der Verein Verfahren rechtlicher Art ganz oder teilweise auf seine Kosten führen bzw. führen lassen. Hierüber entscheidet der Vorstand.

 

 

 

§ 4 MITGLIEDSCHAFT

 

(1)   Ordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, die gemeinnützigen Satzungszwecke des Vereins zu unterstützen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

(2)   Die Mitgliedschaft endet:

 

a)    durch Tod oder durch Auflösung einer juristischen Person;

b)    durch Ausschluss auf Beschluss des Vorstandes, bei einem Beitragsrückstand von 2 Jahren. Der Ausschluss wird dem Mitglied an die dem Vorstand vorliegende Postadresse schriftlich mitgeteilt. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit über einen schriftlichen Widerspruch, der innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung dem Vorstand zugeleitet werden muss.

 

c)     durch Erklärung des Austritts an den Vorstand zum Ende des Kalenderjahres.

 

 

 

§ 5 BEITRÄGE und SPENDEN

 

(1)   Die finanzielle Ausstattung des Vereins bilden

 

a)    die Mitgliederbeiträge, deren Höhe in einer Beitragsordnung – durch die Mitgliederversammlung – festgelegt wird;

b)    Einnahmen aus Veranstaltungen und sonstige Einkünfte;

c)     Spenden und zweckgebundene Zuwendungen von Mitgliedern oder Dritten, die dem Verein zu Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben zur Verfügung gestellt werden.

 

 

§ 6 ORGANE

 

Organe des Vereins sind:

 

(1)   Der Vorstand

(2)   die Mitgliederversammlung

 

 

§ 7 Der Vorstand

 

besteht aus:

 

(1)   der/dem Vorsitzende/n

(2)   der/dem stellvertretenden Vorsitzende/n

(3)   der/dem Schriftführer/in

(4)   der/dem Schatzmeister/in

(5)   bis zu sechs Beisitzer/innen – davon, wenn möglich, ein/e Jugendvertreter/in.

(6)   Für besondere Aufgaben soll der Vorstand zu den Beratungen fachkundige Mitglieder oder Bürger Johannisbergs hinzuziehen.

 

 

§8 WAHLEN

 

(1)   Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes für die Dauer von 3 Jahren.

(2)   Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bringt der erste Wahlgang keine Entscheidung, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, auf welche die meisten Stimmen entfielen. Bei Stimmgleichheit gibt das Los den Ausschlag.

(3)   Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsdauer aus, so findet eine Nachwahl – bei der nächsten Mitgliederversammlung – statt. Der Vorstand bestimmt bis zu einer Nachwahl einen kommissarischen Vertreter für die ausgeschiedene Person.

(4)   Wahlen erfolgen per Akklamation/Handzeichen, es sei denn, ein anwesendes Mitglied wünscht eine geheime Wahl.

 

 

§9 AUFGABEN DES VORSTANDES

 

(1)   GESCHÄFTSFÜHRUNG

 

Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und entscheidet über die Verwendung der eingegangenen Gelder. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.

 

(2)   VORSITZENDE/R UND STELLVERTRETER/IN

 

Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter, sowie ein weiteres Mitglied des Vorstandes – je zwei gemeinsam – vertreten. Der/Die Vorsitzende beruft die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen ein und leitet sie. Eine Vorstandssitzung muss unverzüglich einberufen werden, wenn mindestens drei seiner Mitglieder – unter Angabe des Grundes – es verlangen. Der Stellvertreter vertritt den Vorsitzenden bei Verhinderung.

 

(3)   SCHRIFTFÜHRER/IN

 

Der/die Schriftführer/in führt er das Protokoll der Vorstands- und der Mitgliederversammlungen.

 

(4)   SCHATZMEISTER/IN

 

Der/die Schatzmeister/in führt die Vereinskasse; er führt ein Kassenbuch, sammelt die Belege und verwaltet – nach den Beschlüssen des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen – das Vereinsvermögen.

 

 

 

§ 10 DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

 

(1)   Bis Ostern eines jeden Jahres ist eine (Jahres-Haupt) Mitgliederversammlung mit 2-wöchiger Frist einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch das Rheingau-Echo und ggf. zusätzlich auf schriftlichem/elektronischem Weg. Wünsche und Anregungen zur Tagesordnung aus dem Kreis der Mitglieder sind dem Vorstand spätestens 3 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich zuzuleiten.

(2)   Neben dem in der Satzung bestimmten Fall ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, sowie, wenn es von mindestens 1/10 der Mitglieder verlangt wird. Die Einberufung hat in allen Fällen unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.

(3)   Die Mitgliederversammlung ist – ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitgliedern – beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Eine Änderung der Satzung ist nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder möglich.

 

(4)   Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

 

a)    Entgegennahme des Geschäftsberichtes;

b)    Genehmigung der Jahresrechnung;

c)     Entlastung des Vorstandes und des/der Schatzmeister/in;

d)    Wahl von Vorstandsmitgliedern;

e)    Wahl der Rechnungsprüfer, die jährlich zu erfolgen hat. Eine Wiederwahl ist möglich.

f)     Vorschläge zu Vorhaben des laufenden Geschäftsjahres.

g)    Bestätigung von Ehrenmitgliedschaften;

h)    Beschluss der Beitragsordnung mit Festsetzung des Jahres-Beitrages;

i)      Entscheidung über schriftlich eingegangene Beschwerden und Widersprüche;

j)     Änderung der Satzung

 

(5)   Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in dem, von der Schriftführung geführten Protokoll festzuhalten. Das Protokoll ist von dem/der  Schriftführer/in und dem/der  Vorsitzenden zu unterzeichnen und von der nächsten Mitgliederversammlung genehmigen zu lassen.

 

 

§ 11 Datenschutz

(1)   Personenbezogene Daten werden ausschließlich zur Verfolgung der satzungsgemäßen Ziele des Vereins erhoben und genutzt. Dies schließt die Kontaktaufnahme mit den Mitgliedern in Zusammenhang mit entsprechenden Aktivitäten des Vereins, der Mitgliederversammlung sowie der Verwaltung von Mitgliedschaft und Beitragszahlung ausdrücklich ein.

(2)   Jedes Mitglied erhält auf Anfrage Auskunft über die zu seiner Person erfassten Daten und deren Verwendung.

(3)   Eine Weitergabe oder Veröffentlichung personenbezogener Daten bedarf grundsätzlich der aktiven Zustimmung des Mitglieds.

(4)   Die Einsicht in personenbezogene Daten der Mitglieder ist grundsätzlich nur Mitgliedern des Vorstands im Rahmen ihrer satzungsgemäßen Funktion gestattet. Ausgenommen hiervon sind satzungsgemäße Aufgaben der Mitgliederversammlung.

(5)   Auf Basis der erhobenen personenbezogenen Daten darf der Vorstand zur Pflege des dörflichen Miteinanders Ehrungen und Gratulationen gemäß einer Ehrenordnung vornehmen, sofern ein Mitglied solchem nicht widersprochen hat. Der Widerspruch ist jederzeit möglich.

 

§ 12 AUFLÖSUNG DES VEREINS

 

(1)   Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2)   Bei dieser Versammlung müssen mindestens ¾ der Mitglieder anwesend sein; wenn nicht, ist nach einer ½ Stunde Wartezeit eine zweite Mitgliederversammlung innerhalb von 4 Wochen einzuberufen. Diese ist beschlussfähig. Zum Beschluss der Auflösung ist jedoch die Zustimmung von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(3)   Im Falle der Auflösung des Vereins ist das vorhandene Vermögen der Stadt Geisenheim ausschließlich für kulturelle oder caritative Zwecke im Ortsteil Johannisberg zu übertragen.

 

 

 

Geisenheim – Johannisberg, den   20. Februar  2019

   
   
   
   
 
   
 
 
 
 

 

 

 

 

 
 
 

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